Satzung

für die Heimatortsgemeinschaft Lenauheim e.V.
in der Fassung vom 11.07.2020

Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Registernummer: VR 702933

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Heimatortsgemeinschaft Lenauheim (im Weiteren HOG Lenauheim). Nach der Eintragung ins Vereinsregister erhält er den Zusatz: eingetragener Verein (e.V.).

2. Der Verein HOG Lenauheim hat seinen Sitz in Mannheim. Er wird eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Status

1. Der Verein HOG Lenauheim ist eine Untergliederung der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V. (im Weiteren LM).

2. Der Verein HOG Lenauheim hat eigene satzungsgemäße Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung, Kassenprüfer) und eine eigene Kassenführung. Er ist selbstständiges Steuersubjekt im Sinne des Körperschaftsteuerrechts und ist als solches beim zuständigen Finanzamt angemeldet.

 

§ 3 – Grundsätze

1. Der Verein HOG Lenauheim ist ein ideeller Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der AO.

2. Der Verein HOG Lenauheim ist der Zusammenschluss von Banater Schwaben, gewachsen aus der örtlichen Gemeinschaft der Lenauheimer mit einem vornehmlich kulturell zivilisatorischen Profil. Als ihnen zugehörig betrachten sie alle Personen, die aus dem Heimatort Lenauheim (im Banat/Rumänien) stammen, sich mit diesen verbunden fühlen oder sich zu dieser Gemeinschaft bekennen.

3. In Verbundenheit mit dem Glauben und der Kirche ihrer Vorfahren versteht sich der Verein HOG Lenauheim als wesentlicher Bestandteil der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.

 

§ 4 – Vereinszweck und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Kultur, des Sports, der Jugendhilfe und die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs-und Katastrophenopfer. Der Verein und seine Arbeit sind politisch und konfessionell neutral.

2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) Pflege und Wahrung des kulturellen Erbes, der Bräuche, der Tracht, der Kunst und der banat-schwäbischen Traditionen, speziell aus Lenauheim durch das Unterhalten einer Trachtengruppe, einer Fußballgruppe, usw.
b) Spurensicherung, also Dokumentation des Lebens und der Leistungen der Banater Heimatgemeinde Lenauheim in all ihren Formen und Ausprägungen und nach Möglichkeiten, ebenso die Veröffentlichung über klassische und moderne Medien.
c) Mitwirkung beim Erhalt, bei der Betreuung und Pflege von bedeutenden Lenauheimer Bauten und Kulturdenkmälern.
d) Zusammenarbeit mit dem Heimatort Lenauheim, der dortigen administrativen Verwaltung, mit anderen Heimatortsgemeinschaften und weiteren partnerschaftlich verbundenen Vereinen innerhalb Europas welche ähnliche Ziele verfolgen, sowie mit dem Verband der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V. zwecks Bewahrung des kulturellen Erbes der Banater Schwaben.
e) Organisieren von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen.
f) Förderung der Jugendarbeit der HOG Lenauheim.
g) Pflege des Andenkens an Verfolgte, Kriegs-und Katastrophenopfer durch die Unterhaltung des Friedhofs in Lenauheim.
h) die Unterstützung von hilfsbedürftigen Banater Landsleuten, die noch in Lenauheim (Banat/Rumänien) oder anderen Staaten, außer Deutschland, leben(§ 53 AO). Wobei hierbei eine finanzielle Unterstützung nur im Rahmen der Mildtätigkeit möglich ist.

 

§ 5 – Gemeinnützigkeit

1. Der Verein HOG Lenauheim ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden und müssen von dem Vorstand genehmigt werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

5. Ausgaben, die für den Verein im Auftrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung getätigt werden, werden erstattet.

 

§ 6 – Mitglieder

1. Mitglied des Vereins HOG Lenauheim kann jeder werden, der sich zu den Zielen des Vereins bekennt, diese unterstützt und die Satzung des Vereins anerkennt.

2. Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins, und damit bildend die Mitgliederversammlung, sind:
a) Hauptmitglieder der LM
b) Familienmitglieder der LM (Ehegatte / Lebensgefährte / Kind im selben Haushalt lebend)
c) DBJT-Mitglieder der LM (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres)
d) Ehrenmitglieder der HOG Lenauheim
e) Ehrenmitglied der HOG Lenauheim Kraft Amtes der oder die Bürgermeister/in der Gemeinde Lenauheim (Banat/Rumänien)

 

§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann jederzeit, gegenüber dem Vorstand, in schriftlicher oder mündlicher Form geäußert werden.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss durch die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

§ 8 – Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen

1. Der Verein HOG Lenauheim erhebt keine eigenen Mitgliedsbeiträge.

2. Sonstige Einnahmen erstrecken sich auf:
a) private Spenden
b) Zuwendungen der öffentlichen Hand
c) Erträge des Vereinsvermögens
d) durch den Verein erwirtschaftete Einnahmen, welche ausschließlich der Erfüllung des Vereinszwecks dienen.
e) Zuwendungen von der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.
f) Herausgabe von Schrifttum
g) Testamentarische Zuwendungen

 

§ 9 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Todesfall
b) Austritt: dieser kann jederzeit, gegenüber dem Vorstand, in schriftlicher oder mündlicher Form geäußert werden.
c) Ausschluss: kann vom Vorstand der HOG Lenauheim beschlossen werden, falls das Mitglied gegen die Satzung verstößt, in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt. Wiederaufnahmen sind möglich nach(§ 7)

 

§ 10 – Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie die Kassenprüfer.

 

§ 11 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2. Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle zwei Jahre anlässlich der Heimatortstreffen zusammen.

3. Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens vier Wochen, schriftlich im Vereinsblatt der LM, einzuberufen.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

5. Bei Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

6. Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beim Vorstand schriftlich beantragen.

7. Alle Wahlen erfolgen in offener Weise, durch Handzeichen, sofern kein Stimmberechtigter eine geheime Abstimmung verlangt. Als gewählt gilt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält. Im Falle eines zweiten Wahlgangs entscheidet die relative Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

8. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Überprüfung der Tätigkeit und der Beschlüsse des Vorstandes
b) Überprüfung der Kassengebaren und der Verwendung der Vereinsmittel
c) Erteilung der Entlastung
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl der zwei Kassenprüfer, für die Dauer von vier Jahren
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) Satzungsänderungen
h) Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden
i) Ernennung von Ehrenvorsitzenden
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Auf Antrag des Vorstandes oder ein Viertel (25%) der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen, schriftlich im Vereinsblatt der LM, einzuberufen und muss innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung stattfinden.

 

§ 13 – Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) einem oder mehreren Beisitzern, denen Fachaufgaben zugewiesen werden können.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter bestellen.

4. Auch vor Ablauf der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder abberufen und neu bestellen.

5. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Vorstandes zu den Tagungen ein und leitet diese. Bei Verhinderung kann er diese Aufgabe seinem Stellvertreter übertragen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

7. Aufgaben des Vorstandes sind:
a) die verantwortliche Führung der Geschäfte der HOG Lenauheim
b) die Vertretung der HOG Lenauheim vor den gesetzgebenden Körperschaften
c) die Herstellung und Pflege von Verbindungen zu anderen Vereinen und zu Institutionen, die für die Erfüllung der Aufgaben der LM oder der HOG Lenauheim von Bedeutung sein können
d) die allgemeine Arbeitsplanung
e) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes
f) sonstige, von der Mitgliederversammlung zugewiesene Aufgaben

8. Für besondere Aufgaben, die nicht an ein bestimmtes Amt gebunden sind, kann der Vorstand Ausschüsse bilden oder einzelne Mitglieder damit beauftragen.

9. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

§ 14 – Vertretung des Vereins

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Kassenwart je einzeln vertreten.

 

§ 15 – Rechnungsprüfung

1. Entsprechend den Vorschriften werden jeweils zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für die gleiche Amtsdauer, wie die des Vorstandes gewählt.

2. Die Rechnungsprüfer haben jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen und einen Kassenprüferbericht zu erstellen.

3. Über das Ergebnis wird die Mitgliederversammlung in Kenntnis gesetzt.

 

§ 16 – Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen, zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde im Sinne dieser Satzung, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 17 – Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand als Liquidator, falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt. Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Mitgliederversammlung ist der Vorstand berechtigt, eine andere Person mit der Liquidation zu beauftragen.

3. Das gesammelte Datenmaterial, in jeglicher Form, zur Dokumentation der Geschichte der HOG Lenauheim ist nach Vereinsauflösung der LM zu übergeben.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die LM, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Heimatpflege und Heimatkunde zu verwenden hat.

 

§ 18 – Datenschutz

Mit der Mitgliedschaft in der LM, damit auch in der HOG Lenauheim, erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben, gemäß Art. 13 Datenschutz­Grundverordnung (DS-GVO) , durch die LM per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Eintrittsdatum, Bezugsortsort im Banat (HOG), bei Familienmitgliedschaft weitere Angehörige. Soweit freiwillig Angaben zu Geburtsname, Geburtsort, Telefonnummern, Faxnummer, E-Mail-Adresse, ehrenamtliches Interesse gemacht werden, verarbeiten wir auch diese. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung und der Bezug der Heimatblätter. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung ist, mit Ausnahme der notwendigen Rückmeldung an die LM oder an die zuständige bürgerliche Gemeinde, nicht zulässig.

 

§ 19 – Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde am 11.07.2020 beschlossen und tritt, vorbehaltlich der Genehmigung durch das zuständige Vereinsregistergericht, mit sofortiger Wirkung in Kraft. Soweit einzelne Bestimmungen der Satzung aus rechtlichen Gründen ungültig sein sollten, berührt dies die übrigen Punkte der Satzung nicht.

 

Der Vorstand