Zu den Vorstandswahlen der HOG Lenauheim in der Pandemiezeit

Bei unserem Vorstandstreffen der HOG Lenauheim, am 27. März 2020, haben wir bereits das Thema Vorstandswahlen aufgegriffen. Da damals klar war, dass im Jahre 2021 laut unserer Satzung Neuwahlen des Vorstandes der HOG Lenauheim anstehen.

Allerdings bedingt durch die Covid-19-Pandemie wurden verschiedene Einschränkungen durch Behörden getroffen, die solch eine Versammlung bzw. Veranstaltung verbieten oder für den Verein nicht praktikabel durchführbar machten.

Gesetzliche Neuerungen traten zwischenzeitlich aber auch in Kraft und gaben durch die anhaltende Pandemie den Vereinen die Möglichkeit im Rahmen gesetzlicher Vorlagen zu agieren.

Die Sonderregelungen für Vereine sind durch die „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV)“ vom 20.10.2020 bis zum 31.08.2022 verlängert worden. Die Verordnung ist am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I 2020, 2258). Sie ist somit zum 29.10.2020 in Kraft getreten.

Von den Erleichterungen profitieren eingetragene Vereine und nicht eingetragene Vereine gleichermaßen. Der für Vereine relevante Auszug aus dem Gesetzestext des neuen Gesetzes lautet:

Artikel 2 (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) […]

§ 5

Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen
und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der
Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss
ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem
vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform
abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Durch die Sonderregelung des § 5 Absatz 1 wird bestimmt, dass alle Vereinsvorstände nunmehr bis zur Neuwahl im Amt bleiben, auch wenn die Satzung dies nicht vorsieht. Dadurch soll eine ordnungsgemäße Vertretung der Vereine für den Fall gesichert werden, dass eine entsprechende Satzungsregelung fehlt und Amtszeiten von Vorstandsmitgliedern abzulaufen drohen. Insofern kann aufgrund der Corona-Krise keine Führungslosigkeit eines Vereins trotz auslaufender Amtszeiten und fehlender Neuwahl auftreten.

Das heißt, die bisherigen Vorstandsmitglieder der HOG Lenauheim können durch die Sonderregelung auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bleiben, solange sie nicht abbestellt werden und keine Neuwahl des Vereinsvorstands erfolgt ist. Eine Führungslosigkeit von Vereinen wird somit vermieden.

An diese Gesetzesvorgaben wird sich auch die HOG Lenauheim e.V. halten, ihre Aktivitäten dem endsprechend anpassen und sobald eine Mitgliederversammlung mit Wahlen möglich ist, diese ankündigen und auch durchführen.